Kalkulation der Personalkosten
Die Personalkosten sind auch in Pflegeeinrichtungen der größte Kostenblock. Für Unternehmen der Pflege haben die Personalkosten existentielle Bedeutung. Zahlt der Betreiber zu geringe Gehälter, gehen Mitarbeiter zu anderen Einrichtungen oder fangen erst gar nicht bei dem Unternehmen an. Auf der anderen Seite kann die Pflegeeinrichtung nur die Gehälter zahlen, die sie in Pflegesatzverhandlungen von den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern refinanziert bekommt.
Durch die Pflegereform 2021 werden sich jedoch die Gehälter in der Pflege- und Betreuung zwischen den Pflegeeinrichtungen anpassen. Hierdurch wird es teilweise zu erheblichen Gehaltssteigerungen bei bisher nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen kommen, während sich für tarifgebundene Unternehmen kaum etwas ändern wird. Allerdings entfällt damit für tarifgebundenen Unternehmen auf der einen Seite der Vorteil höhere Tarifgehälter zu zahlen und auf der anderen Seite für nicht tarifgebundene Unternehmen, durch niedrigere Heimentgelte Wettbewerbsvorteile zu haben.
Zukünftig werden voraussichtlich die „Softskills“, wie Betriebsklima, verlässliche Dienstplanung, Fortbildung, Entwicklungsmöglichkeiten, Vereinbarkeit Familie und Beruf, im Vordergrund stehen, da sich für die Mitarbeiter ein Wechsel wegen weniger Cent in der Vergütung nicht lohnen wird.
Vor dem Hintergrund der Pflegereform 2021 wird es für den Einrichtungsträger aber wichtig sein eine Entscheidung darüber zu treffen,
- an welchen Tarifvertrag er sich anlehnt und
- wie er die Vorgaben des jeweiligen Tarifvertrages richtig und für ihn vorteilhaft umsetzt.
Um die Pflegesatzverhandlung erfolgreich abschließen zu können, muss der Träger diese Entscheidungen vor Beginn der Verhandlungen treffen und darauf aufbauend genau kalkulieren. Insbesondere sind folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:
- Für die Anerkennung tariflicher Vergütung muss die Pflegeeinrichtung keinen Tarifvertrag abschließen, keinem Tarifvertrag beitreten oder anerkennen.
- Es ist ausreichend zu erklären, an welchen Tarifvertrag man sich anlehnen möchte.
- Gegenüber den Mitarbeitern sollte die Erklärung vermieden werden, die Einrichtung würde einen bestimmten Tarifvertrag anwenden. Es sollte mit dem Mitarbeitern eine professionell erarbeitete Ergänzungsvereinbarung geschlossen werden
- Die Wahl des Tarifvertrages kann mit jeder Pflegesatzperiode geändert werden.
- Die Personalkosten pro Stelle sind anhand des Tarifvertrages zu ermitteln, der als Referenz genommen wird.
- Die Höhe der Tarifgehälter können zwischen der Kalkulation der Pflegekassen bzw. den Tarifübersichten und der Kalkulation des Einrichtungsträgers massiv abweichen. Häufig berücksichtigen die Pflegekassen nicht die diversen Zusatzleistungen, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben können.
- Je nach angewendeten Tarifvertrag kann es Streit über die Wahl der Eingruppierung und Einstufung geben.
- Auf die bisherigen Personal-Ist-Kosten kommt es nicht an, da die Verhandlung prospektiv ist und der Träger ein neues Vergütungssystem etablieren kann.
- Zusätzlich sind die diversen Personalnebenkosten (Anwerbekosten, Arbeitssicherheit, Schwerbehindertenpauschale, Fortbildung, Arbeitsrechtsstreitigkeiten, Zeitarbeit usw.) sorgfältig aufzuarbeiten und zu kalkulieren.
- Die vorgegebenen Kalkulationsformulare der Pflegekassen umfassen nicht immer alle relevanten Kostenpositionen.
- Da die Kostenträger die Nachweispflichten besonders betonen, ist ein sorgfältig durchdachtes Vergütungssystem zu etablieren, welches nachweisbar ist.
- Soweit Kosten für notwendige Zeitarbeit von den Kostenträgern nicht berücksichtigt werden, ist zu prüfen, ob diese nicht in das Gesamtpersonalkostenbudget einzukalkulieren sind.
- Besonders ist darauf zu achten, keine Zusicherungen gegenüber den Kostenträgern abzugeben, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Diese werden gerne abgefordert.
Nur wer sich in Kenntnis der genauen Personalkosten und Verhandlungsstrategien auf die Pflegesatzverhandlungen sorgfältig vorbereitet, wird ein gutes Verhandlungsergebnis erzielen.
Weiter mit dem Pflegesatzverfahren.