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Die Nachweis-Richtlinien gem. § 84 Abs. 7 SGB XI liegen vor!

Mit einer Verspätung von 8 Monaten (!) hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem BMAS die Nachweis-Richtlinien nach § 84 Abs. 7 SGB XI Anfang März 2023 vorgelegt. In den Nachweis-Richtlinien soll das Verfahren geregelt werden, wie Pflegeeinrichtungen nachzuweisen haben, dass sie die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung ihres Pflegepersonals im Rahmen der sog. „Tariftreueregelung“ nach §§ 72, 82 c SGB XI eingehalten haben.

Nach den aktuellen Ergänzungshilfe-Richtlinien zum Energierettungsschirm und dem 1. Entwurf der Nachweis-Richtlinien war erneut ein weiteres „Bürokratiemonster“ zu befürchten. Tatsächlich sind die jetzigen Richtlinien trotz verbleibender Kritikpunkte praktikabel und deshalb zu begrüßen. Es bleibt zwar abzuwarten, wie das Verfahren in der Praxis umgesetzt wird, jedoch scheinen die berechtigten Interessen der Beteiligten ausreichend berücksichtigt und frühere Streitpunkte beseitigt worden zu sein.

Wie wesentlichen Inhalte der Nachweis-Richtlinien sind:

  1. Die Kostenträger stimmen sich beim Nachweisverfahren ab, wobei nur eine Vertragspartei für alle Kostenträger stellvertretend das Nachweisverlangen durchführt.
  2. Das Nachweisverlangen kann sich auf das laufende und/oder auf den zuletzt vergangenen Vergütungszeitraum, längstens aber auf die vergangenen 24 abgeschlossenen Monate vor Zugang des Verlangens (Nachweiszeitraum) beziehen.
  3. Der Nachweiszeitraum beginnt frühestens am 1. September 2022.
  4. Pflegeeinrichtungen, die sich an einen Tarifvertrag orientieren oder das regional übliche Entlohnungsniveau zu Grunde legen, haben zum Nachweis
  • der tarifvertraglichen Entlohnung,
  • der tatsächlichen Zahlung mindestens in Höhe des regional üblichen Entlohnungsniveaus in der jeweiligen Qualifikationsgruppe,
  • zum Nachweis der tatsächlichen Zahlung mindestens in Höhe der Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Entlohnung,

bezogen auf den Nachweiszeitraum für das in der Pflege und Betreuung eingesetzte Personal

a) anonymisierte Personallisten mit

  • Angabe der Qualifikationsgruppen (ggf. mit Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe),
  • der individuellen Wochenarbeitszeit,
  • der darauf beruhenden durchschnittlichen Entlohnung,
  • Ein- und Austrittsdatum der Beschäftigten während des Nachweiszeitraumes,

b) anonymisierte Gehaltsabrechnungen, für alle Beschäftigten je Qualifikationsgruppe,

c) auf Verlangen Auszüge aus anonymisierten Arbeitsverträgen mit Regelungen zur Entlohnung

vorzulegen. Eine Zuordnung der Gehaltsabrechnungen und Arbeitsverträgen zu den Angaben in den Personallisten muss gegeben sein.

Bei berechtigten Zweifeln können ergänzende Unterlagen vorgelegt werden.

  1. Ab dem Nachweisverlangen hat der Träger eine Frist zur Vorlage der Unterlagen von 4 Wochen (= 28 Kalendertage), die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
  2. Die Übersendung der Nachweisunterlagen hat in digitaler Form, also per E-Mail, zu erfolgen, soweit Datensicherheit gewährleistet ist (Anm.: Was sich allein aus der Anonymisierung ergeben dürfte.).
  3. Es soll eine schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses innerhalb von 8 Wochen nach Eingang der angeforderten Unterlagen erfolgen.

Praxistipp:

Selbst wenn einige Punkte unklar bleiben, können sich jetzt alle Seiten auf das Nachweisverfahren einstellen. Den Einrichtungsträgern ist zu empfehlen, bereits jetzt Personallisten mit mindestens den erforderlichen Angaben zu führen, um diese zeitnah auf Verlangen vorlegen zu können. Erfahrungsgemäß kann dies laufende oder zukünftige Pflegesatzverhandlungen fördern.

Ferner sollte eine einfache Möglichkeit gefunden werden, wie Gehaltsabrechnungen für die Beschäftigten je Qualifikationsstufe anonymisiert eingereicht werden können. Sinnvoll dürfte es jedenfalls sein, nunmehr auf den Gehaltsabrechnungen das Qualifikationsniveau, in dem die jeweilige Person beschäftigt wird, mit in der Gehaltsabrechnung aufzuführen.

Um Widersprüche zu vermeiden und die Verfahren zu verkürzen, sollten Einzelheiten frühzeitig mit Ihren Pflegesatzverhandlern abgestimmt werden.

Der Energierettungsschirm für Pflegeeinrichtungen ist da

… und mit ihm ein weiteres Stück Pflegebürokratie!

Nach § 154 SGB XI erhalten (teil-) stationäre Pflegeeinrichtungen aus dem „Energierettungsschirm“  für Oktober 2022 bis April 2024 die Mehrkosten für Erdgas, Fernwärme und Strom erstattet. Konkret soll die Differenz zwischen der Vorauszahlung aus März 2022 und den jeweiligen monatlichen Abschlagszahlungen ab Oktober 2022 als sog. „Ergänzungshilfe“ innerhalb von 4 Wochen nach vollständiger Antragsstellung von den Pflegekassen gezahlt werden.

Nicht umfasst sind ambulante Pflegedienste, Pflegewohngemeinschaften, Energiekosten für z.B. Öl- oder Holzpelletheizungen und die Mehrausgaben von März bis September 2022.

Mit Stand 22.02.2023 wurden die dazugehörigen „Ergänzungshilfe-Richtlinien“ beschlossen, die das nähere Verfahren regeln sollen.

Wichtig und gleichzeitig unklar ist die Frist, bis wann die Hilfen ab Oktober 2022 beantragt werden müssen. § 154 SGB XI sieht eine Frist von 15 „Tagen“ nach „Vorliegen“ der Richtlinien vor. Wann eine Richtlinie „vorliegt“ ist aber unklar. Beschlossen wurde sie am 22.02.2023, die Veröffentlichung auf der GKV-Seite ist wohl am 23.02.2023 geschehen und das „Inkrafttreten“ erfolgt erst am 01.03.2023.

Auch ist unklar, was mit „Tagen“ gemeint ist. Grundsätzlich gilt als „Tag“ der „Kalendertag“. In Ziff. 3. Abs. (13) der Richtlinie heißt es „spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten der Richtlinie“. Das der Samstag nicht als Arbeitstag gilt, scheint bei Behördenmitarbeitern zum Grundverständnis zu gehören.

Die vorstehenden Ausführungen lassen nunmehr einen Korridor für die „spätesteBeantragung vom 09.03.2023 (15 Kalendertage nach dem 22.02.2023) bis zum 22.03.2023 möglich erscheinen, wenn man die 15 Arbeitstage nach dem Inkrafttreten so versteht, dass die 15 Arbeitstage erst am Tag nach dem 01.03.2023, also am 02.03.2023, beginnen.

Der sicherste Weg wäre eine Antragstellung bis zum 09.03.2023. Geht man von einer „Selbstbindung der Verwaltung“ durch die Richtlinien aus, könnte auch noch eine Antragstellung bis zum 22.03.2023 „rechtzeitig“ sein. Die Lösung werden in einigen Jahren die Sozialgerichte veröffentlichen.

Ab Februar bzw. März 2023 sind dann alle Anträge spätestens jeweils bis zum 15. des Folgemonats bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

Wichtig ist auch, dass die Antragstellungvollständig“ erfolgt, wobei diverse Zusatzinformationen, Unterlagen und Versicherungen gefordert werden, die individuell zu bearbeiten sind.

Ein Stück aus dem „Tollhaus“ der Pflegebürokratie ist dann noch die Form für die Geltendmachung. So sehen die Richtlinien in Ziff. 3 Abs. (2) Textform vor, fordern aber gleichzeitig eine „Unterschrift des Einrichtungsträgers“ wobei eine originalgetreue Nachbildung (Faksimile) ausreichend sein soll, um dann zu regeln, dass der Antrag in „elektronischer Form“ eingereicht werden soll. Jedem Juristen, der zumindest im 1. Semester aufgepasst hat, stellen sich dabei die „Nackenhaare“ auf. Jedenfalls ist unerklärlich, warum § 126 BGB (Schriftform), § 126 a BGB (Elektronische Form) und § 126 b BGB (Textform) sinnlos vermischt und in eine „GKV/BMG-Richtlinienform“ gepanscht werden.

Zu beachten ist auch, dass jede Pflegeeinrichtung nach Ziff. 6. der Richtlinie verpflichtet ist, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen, da ansonsten die Erstattungsbeträge für Januar bis April 2024 um jeweils 20% gekürzt werden.

Praxistipp:

Die Einführung des Energierettungsschirms ist eine gute Sache, um die wirtschaftliche Existenz von Pflegeeinrichtung zu sichern.

Aufgrund der neuen bürokratischen Hürden sollte sich jedoch jede Pflegeeinrichtung unbedingt kurzfristig mit den komplizierten Vorgaben auseinandersetzen und dringend die Fristen einhalten, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Dass der GKV-Spitzenverband und das BMG aus den vielen Versäumnissen der letzten 3 Jahre bei den Formulierung der Richtlinien nichts gelernt haben, bleibt bedauerlich und mindert die Hoffnung, dass die Pflegebürokratie nicht noch weiter wächst. „Bürokratieabbau“, um wieder Zeit für die wichtigen Aufgaben in der Pflege zu bekommen, bleibt eine hohle Phrase.

Der Koalitionsvertrag der Ampel und die Pflege

Was bedeutet der Koalitionsvertrag der Ampel für die Pflege?

Am 24.11.2021 wurde der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien (SPD, FDP, Grüne) zu dem Titel „Mehr Fortschritt wagen“ veröffentlicht. Welche Ziele für die ambulante und stationäre Pflege aus Sicht der Leistungserbringer vereinbart wurden, wollen wir kurz darstellen:

  1. Die Koalitionäre erklären vorab, dass sie einen Aufbruch in eine moderne sektorenübergreifende Gesundheits- und Pflegepolitik wollen.

Auch wenn die aktuelle Pflegereform eher die Stärkung der stationären Pflege vorsieht, scheinen sich die Vertragspartner der Forderung nach Abschaffung oder zumindest Aufweichung der Sektorengrenzen annehmen zu wollen. Wie dies umgesetzt werden soll, ist nicht geregelt.

2. In der stationären Pflege sollen die Eigenanteile begrenzt und planbar gemacht werden. Die aktuelle Reduzierung der Eigenanteile soll dagegen erst beobachtet werden, um dann zu prüfen, wie der Eigenanteil weiter abgesenkt werden kann.

Die Heraushebung der stationären Pflege scheint im Widerspruch zur sektorenübergreifenden Pflege zu stehen. Ein Bekenntnis zum sog. „Sockel-Spitze-Tausch“ ist den Ankündigungen nicht zu entnehmen. Die Ankündigung einer Prüfung ist nicht fortschrittlich.

3. Die Ausbildungsumlage soll aus den Eigenanteilen herausgenommen und nunmehr steuerfinanziert werden.

Angesichts der erheblichen Steigerungen der Ausbildungsumlage, scheint die Steuerfinanzierung der Ausbildung eine echte Entlastung der Bewohner und Belastung der Steuerzahler zu bedeuten. Jedenfalls wird hierdurch eine Solidarisierung der Gesellschaft für die Förderung der Ausbildung in der Pflege erreicht.

4. Die Behandlungspflege in der stationären Versorgung soll der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen und pauschal ausgeglichen werden.

Hier könnten die Einzelheiten interessant werden. Möglicherweise könnten sich dadurch die finanziellen Vorteile der Ambulantisierung abschwächen oder beendet werden. Allerdings könnte dann auch der wirtschaftliche Anreiz für neue Modelle und innovative Wohnformen fehlen.

5. Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung soll moderat angehoben werden.

6. Innovative quartiernahe Wohnformen sollen im SGB XI aufgenommen und gefördert werden.

7. Der bedarfsgerechte Ausbau der Tages- und Nachtpflege sowie die solitäre Kurzzeitpflege soll unterstützt werden.

8. Kurzzeit- und Verhinderungspflege sollen in einem Entlastungsbudget mit Nachweispflicht zusammengefasst werden.

9. Die Ergänzung der Pflegeversicherung als „Teilkaskoversicherung“ um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung soll geprüft werden.

10. In der Langzeitpflege soll der Ausbau des Personalbemessungsverfahrens beschleunigt werden, wobei auch als Übergangsinstrument ein bedarfsgerechter Qualifikationsmix eingeführt werden soll.

Soweit mit der Pflegereform bereits neue Personalanhaltswerte mit erhöhten Personalbedarfen geregelt wurden, ist es nicht nachvollziehbar, wo bei noch höherer Personalausstattung das erforderliche Pflegepersonal zu akquirieren wäre.

Der Qualifikationsmix mit einer Ausweitung der Befugnisse von Assistenten, bei gleichzeitiger Aufweichung der starren Fachkraftquote, könnte dagegen eine dringend notwendige Unterstützung zum Kampf gegen den Personalmangel sein.

11. Die angekündigten besseren Löhne in der Pflege mit dem Ziel der Gleichstellung der Kranken- und Langzeitpflege dürften aufgrund der „Tarifbindung“ in der aktuellen Pflegereform bereits spätestens ab dem 01.09.2022 Realität sein.

12. Die weitere Steuerbefreiung von Zuschlägen in der Pflege dürfte angesichts der beharrlichen Praxis der DRV, Beiträge auf SFN-Zuschläge im Krankheits- und Urlaubsfall zu erheben, zu begrüßen sein.

13. Es soll einen weiteren steuerfreien Pflegebonus für Pflegekräfte von 3.000,00 € geben, der die Steuerzahler ca. 1 Milliarde Euro kosten wird.

Zwar wird dies die Pflegekräfte kurzfristig freuen, jedoch wäre das Geld für nachhaltigere Projekte sicherlich besser angelegt gewesen. So beträgt z.B. der Zuschuss für die Entwicklung von zukunftsfähigen Personalkonzepten in der Pflege nach § 8 Abs. 7 SGB XI lediglich 100 Millionen pro Jahr und ist bis 2024 befristet.,

14. Soweit die Vereinfachung und Beschleunigung für die notwendige Gewinnung von ausländischen Fachkräften und die Anerkennung von im Ausland beworbenen Berufsabschlüsse beworben wird, dürfte dem insbesondere der Föderalismus und weiterhin die deutsche Bürokratie im Wege stehen.

15. Die beabsichtigte Befragung aller professionell Pflegenden zur Selbstverwaltung, dürfte angesichts der desaströsen Meinung der meisten Pflegekräfte zu den Pflegekammern überflüssig sein.

Fazit:

Wie bereits zu befürchten war, fehlt es an klaren Konzepten und Zielen in der Pflege. Viele Maßnahmen wurden ohnehin bereits mit der aktuellen Pflegereform auf den Weg gebracht. Es fehlt eindeutig der Mut, neue Wege in der Pflege zu beschreiten, die Pflegebürokratie abzubauen und die professionelle Pflege von staatlichen Vorgaben und Überwachungsgremien zu entlasten.

Gerade dies wäre aber erforderlich, um den Beruf attraktiver und die Pflege zukunftssicher flexibel zu gestalten sowie die Existenzen von kleinen und mittelständischen Leistungserbringern in der Pflege dauerhaft zu sichern.

Große innovative und fortschrittliche Maßnahmen in der Pflege werden von dieser Regierung nach den Ankündigungen im Koalitionsvertrag  nicht zu erwarten sein.

 

Schwerpunktseite Scheinselbständigkeit

Das Thema Scheinselbständigkeit ist für viele Unternehmen existenziell. Während  die Aufnahme von Selbständigkeit sogar behördlich gefördert wird (z.B. Ich-AG, Existenzgründungsberatung, Gründungszuschuss), zeigen sich andere Behörden (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Zoll) bei der Frage der Scheinselbständigkeit hartleibig und unnachgiebig.

Immer wieder wird seriösen Unternehmen die „Freelancer“ einsetzen, der Vorwurf der Schwarzarbeit gemacht und es werden Existenz vernichtende Beitragsforderungen und Sanktionen erhoben.

Zudem kursieren im Internet, bei Beratern, Arbeitgebern und selbst bei Gerichten diverse Irrtümer zum Thema Scheinselbständigkeit.

Mit unserer Schwerpunktseite „Scheinselbständigkeit“ wollen wir eine verständliche Übersicht zu dem Thema bieten. Wir wollen vor Irrtümern schützen, Risiken darlegen und Hilfestellung bieten.

Unsere Schwerpunktseite hat folgende Rubriken:

  1. Einleitung
  2. Standpunkte
  3. Abgrenzung
  4. Zweifel und Irrtümer
  5. Betriebsprüfung/Klage
  6. Risiken
  7. Strategien
  8. Branchen

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