Begrenzung Eigenanteil der Bewohner

Als wichtiger Meilenstein der Pflegereform wurde von der Politik die Begrenzung der Eigenanteile der Bewohner propagiert.

Für einen echten „Sockel-Spitze-Tausch“, der vielfach gefordert wurde, hat der Politik wohl der Mut, das Geld oder beides gefehlt.

Anstatt nun einfach die Leistungsbeträge je Pflegegrad anzuheben, hat man sich für ein neues System, nämlich einem Leistungszuschuss entschieden. Hiernach sollen Bewohner in stationären Pflegeinrichtung einen Zuschuss auf den von ihnen zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten.

Dieser ist in der Höhe an die Bezugsdauer von vollstationären Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI gekoppelt:

Bezug Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI

Verringerung eeE für Bew.

im 1. Jahr

5%

im 2. Jahr

25%

im 3. Jahr

45%

ab dem 4. Jahr

70%

Die Pflegekassen sind verpflichtet, den Pflegeeinrichtungen bis zum 01. Januar 2022 und bei jeder Neuaufnahme die Bezugszeiträume mitzuteilen, für die der jeweilige Bewohner bereits stationäre Pflegeleistungen erhalten hat.

Die Pflegeeinrichtung hat den Leistungszuschuss zu berechnen, falls er nicht bereits von der Pflegekasse mitgeteilt wird. Der Leistungszuschuss ist mit dem Leistungsbetrag der Pflegekasse in Rechnung zu stellen. Das restliche Heimentgelt trägt der Bewohner.

Bei der Berechnung des Leistungszuschusses ist etwas zweifelhaft, wie dieser berechnet wird. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes gilt folgende Beispielsberechnung:

Heimentgelt bei 25 Monaten Bezug § 43 – Leistungen

tgl.

p.m. (tgl. * 30,42)

Pflegesatz bei PG 3

        63,12 €

   1.920,11 €

Leistungsbetrag PK PG 3

– 1.262,00 €

Leistungszuschuss: Differenz eeE (1.920,11) – Leistungsbetrag (1.262,00) = 658,11 €, davon 45 % =

– 296,15 €

Zwischensumme Pflegeentgelt

      361,96 €

Unterkunft

        16,25 €

      494,33 €

Verpflegung

        5,35 €

     162,75 €

I-Kosten

        19,50 €

      593,19 €

Summe Heimentgelt für Bewohner

 1.612,23 €

Betrag an Pflegekasse

1.558,15 €

Gesamtheimentgelt

3.170,38 €

Fazit:

Bei einer Bezugsdauer von bis zu 12 Monaten von vollstationären Leistungen, ist der Leistungszuschuss von 5% auf den eeE  eher ein Tropfen auf den heißen Stein.

Werden jedoch mehr als drei Jahre vollstationäre Leistungen in Anspruch genommen, kann die Höhe des Leistungszuschusses von 45%  für den Bewohner eine echte Entlastung bedeuten.

Da statistisch gesehen über 40% der Bewohner in einem Pflegeheim das erste Jahr nicht überleben und die Verweildauer im zweiten Jahr auf ca. 40% sinkt, darf bezweifelt werden, dass der Leistungszuschuss angesichts der erheblich steigenden Eigenanteile eine echte Entlastung für die meisten Pflegebedürftigen bietet.

Ob durch das neue Modell der Grundsatz „ambulant vor stationäraufgeweicht wird, weil der frühere Einzug in eine Pflegeeinrichtung letztlich gefördert wird, bleibt abzuwarten.

Zudem können Pflegebedürftige, die in alternativen Wohnformen (z.B. Senioren-WG, Pflegehotel, Generationenhaus) leben, weder von der Bezugsdauer noch vom Leistungszuschuss profitieren, weil sie keine vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI erhalten.

Fest steht jedenfalls, dass durch die neue Tarifbindung die Heimentgelte für viele Bewohner erheblich ansteigen werden und der Leistungszuschuss für die meisten Bewohner keine signifikante Entlastung darstellen wird.

Zusätzliche Informationen:

  1. Überblick
  2. Förderung Personalkonzepte
  3. Eigenanteil-Leistungszuschuss
  4. Tarifbindung
  5. Personalschlüssel
  6. Zeitplan