Die Heimentgelterhöhung

In der stationären Pflege sind in einem nächsten Schritt die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze gegenüber den Bewohnern in einem Heimentgelterhöhungsverfahren nach dem WBVG durchzusetzen. Dazu ist ein Informationsschreiben zu fertigen. Dieses Schreiben muss den Bewohnern nachweisbar ausgehändigt oder übersandt werden. Die Bewohner haben 4 Wochen Zeit, das Schreiben und die Erhöhung zu prüfen.

Ein wichtiger Baustein der Pflegesatzverhandlungen und der Heimentgelterhöhung ist die Beteiligung des Bewohnerbeirates (Heimbeirat). Dieser ist vom Einrichtungsträger vor bzw. während der Pflegesatzverhandlung umfangreich über die geplanten Erhöhungen zu informieren. Fragen sind konkret zu beantworten. Der Bewohnerbeirat soll dann eine Stellungnahme zu den geplanten Erhöhungen abgeben. Die Stellungnahme ist den Kostenträgern bei den Verhandlungen vorzulegen und zu berücksichtigen.

Die Erhöhung des Heimentgeltes wird nur dann wirksam, wenn der Heimbewohner der Erhöhung zustimmt. Ohne diese Zustimmung ist die Erhöhung unwirksam.

Verweigern die Heimbewohner, Bevollmächtigten oder Betreuer die Zustimmung, ist der Heimbetreiber nach der Rechtsprechung verpflichtet, die Zustimmung auf Kosten der sich weigernden Heimbewohner einzuklagen.

Regelmäßig kann und wird bereits mit der Aufforderung an die Kostenträger in Pflegesatzverhandlungen einzutreten, das Erhöhungsverfahren gegenüber den Bewohnern eingeleitet . Jedoch kann dies zu Irritationen führen, wenn niedrigere oder sogar höhere Pflegesätze, als zunächst angekündigt, mit den Kostenträgern vereinbart werden. Wer diese Irritationen vermeiden möchte, sollte darauf achten, rechtzeitig die Verhandlungen zu beginnen.