Zweifel

Zweifel an einer selbständigen Tätigkeit sind zumindest nach Auffassung der deutschen Rentenversicherung insbesondere dann angebracht, wenn Sie Einzelpersonen – die nicht als Arbeitnehmer angemeldet sind – einsetzen, um betriebliche Aufgaben zu erfüllen.

Irrtümer

In der täglichen Praxis, im Internet, von Steuerberatern und selbst von Richtern werden immer wieder Äußerungen getätigt, die nicht stimmen. Wir haben einige solcher Aussagen und Irrtümer zusammengefasst:

Dies wünschen wir Ihnen. Leider sieht die Praxis häufig anders aus. Unabhängig davon, dass Steuerberater nur sehr eingeschränkt zur Rechtsberatung berechtigt sind, gehört das Sozialversicherungsrecht nicht zu deren Kernkompetenzen. Dies führt in der Praxis immer wieder zu falschen Auskünften mit existenzgefährdenden Folgen für das Unternehmen. Vertrauen Sie bei Fragen der Scheinselbständigkeit nur dem Steuerberater, der einräumt kein Experte im Sozialversicherungsrecht zu sein und Sie an einen im Sozialversicherungsrecht versierten Rechtsanwalt verweist.

Zunächst erteilt die Rentenversicherung keine Prüfbescheide, sondern nur Prüfmitteilungen. Da die Rentenversicherung von der Qualität ihrer Prüfung selbst nicht überzeugt zu sein scheint, wird i.d.R. seit einigen Jahren  nur noch auf eine Stichprobenprüfung hingewiesen. Dabei wird es allerdings im Gegensatz zur Prüfung durch das Finanzamt unterlassen, die tatsächlich geprüften Bereiche näher zu bezeichnen.

Die Rentenversicherung sollte die Unternehmen alle 4 Jahre prüfen. Erhalten Sie dann eine Prüfmitteilung, in der keine Beanstandungen mitgeteilt werden, entlastet dies das Unternehmen nicht. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte kann die Rentenversicherung selbst nach mehreren beanstandungsfreien Prüfmitteilungen noch über Jahre hinweg Sozialversicherungsbeiträge bei Scheinselbständigkeit nachfordern.

Ob Prüfmitteilungen ohne Beanstandungen den Vorwurf einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung entfallen lassen können, ist bisher noch nicht vom BSG entschieden.

Auch dieses häufig gehörte Argument ist aus Sicht der DRV fehlerhaft, weil auch ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber haben kann. Mehrere Auftraggeber schützen deshalb nicht vor Scheinselbständigkeit.

Eigentlich ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines eigenen Arbeitnehmers ein sehr gewichtiges Indiz für eine sozialversicherungsfreie Selbständigkeit.

Allerdings gibt es auch Konstellationen (z.B. bei Umgehungstatbeständen (z. B. Beschäftigung der Ehefrau auf 451,00 €-Basis) oder bei getrennten Tätigkeiten), in denen dies von der DRV nicht anerkannt wird.

Einmal mehr gelten die Umstände des Einzelfalles, die genau zu betrachten sind.

Im Gegenteil.

Ohne schriftlichen Vertrag können die Vertragsinhalte nur schlecht dargelegt und nachgewiesen werden.

Die Sozialgerichte betonen deshalb, dass der schriftliche Vertrag ein wichtiges Indiz für eine Selbständigkeit sein kann, wenn er rechtens ist und auch so „gelebt“ wird.

Verträge die lediglich eine Scheinselbständigkeit verdecken sollen, bleiben als „Etikettenschwindel“ unberücksichtigt.

Ein schriftlicher Vertrag, der die besondere Stellung eines Selbständigen betont, ist deshalb dringend empfehlenswert. Hier sollten Sie nicht auf das Internet oder ein Formularbuch des Steuerberaters vertrauen, sondern möglichst einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht beauftragen, der für Ihren Einzelfall einen Vertrag maßschneidern wird.

Ist leider auch nicht richtig.

Zwar ist die Gewerbeanmeldung ein Indiz für die Selbständigkeit, jedoch finden die Rentenversicherung und die Gerichte immer wieder Argumente, um dennoch eine Scheinselbständigkeit zu rechtfertigen.

Dennoch sollte jeder Selbständige eine Gewerbeanmeldung vorweisen können.

Fehlt nämlich die Gewerbeanmeldung, ist dies ein weiteres Indiz für eine Scheinselbständigkeit.

Nein.

Auch der Geschäftsführer einer UG oder GmbH kann als Beschäftigter qualifiziert werden, wenn er für ein anderes Unternehmen weisungsabhängig arbeitet und in dessen Unternehmen eingegliedert ist. Auf die formale Rechtsform kommt es nicht an.

Zwar sehen dies einige Sozialgerichte anders, jedoch hat sich diese Rechtsauffassung noch nicht durchgesetzt.

Vor Checklisten ist dringend zu warnen.

Die Rentenversicherung und die Gericht überprüfen „alle Umstände des Einzelfalles“, also auch die Umstände, die in der Checkliste nicht abgefragt werden.

Genau genommen ist eine Checkliste sogar kontraproduktiv, weil der Betroffene damit einräumt, dass ihm der Status unklar war bzw. er Zweifel hatte.

Erklärt der Betroffene im Betriebsprüfungsverfahren, er habe die Selbständigkeit anhand einer Checkliste geprüft, ist es wahrscheinlich, dass ihm die Rentenversicherung und die Gerichte eine vorsätzliche Beitragshinterziehung vorwerfen.

Checklisten sind absolut ungeeignet, eine Scheinselbständigkeit „rechtssicher“ auszuschließen.

Akzeptiert das Finanzamt den Umsatzsteuerausweis oder die Gewerbetätigkeit des „selbständigen“ Mitarbeiters, entlastet dies weder den Scheinselbständigen noch das Unternehmen.

Weder die Rentenversicherung noch die Gerichte sind an die Einschätzung der Finanzverwaltung gebunden.

Selbst wenn das Finanzamt zunächst den Umsatzsteuerausweis des „Selbständigen“ und den Vorsteuerabzug des Unternehmens akzeptiert, kann im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt dennoch Scheinselbständigkeit eingewendet und der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden. Das Unternehmen, dass den Scheinselbständigen beschäftigt hat, muss dann auch die gezogene Vorsteuer zurückzahlen.

Da der Scheinselbständige auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausgewiesen hat, bleibt es allerdings zunächst bei der Pflicht, diese Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen. Die Rückabwicklung ist ziemlich komplex, zumal der Scheinselbständige voraussichtlich auch eigene Vorsteuer geltend gemacht hat.

Die eigene Betriebshaftpflichtversicherung ist ein Indiz für eine Selbständigkeit, besonders wenn sie tatsächlich für vom Selbständigen verursachte Schäden in Anspruch genommen wurde.

Allerdings finden auch hier die DRV und die Gerichte Argumente, die gegen eine Selbständigkeit sprechen. Dies insbesondere dann, wenn andere Indizien überwiegen.