Kündigung eines Arbeitnehmers wg Corona

Für Arbeitnehmer (AN) stellt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine existenzbedrohliche Situation dar.

Umso mehr ist es erforderlich, sich auf etwaige Kündigungen vorzubereiten und bei einer ausgesprochenen Kündigung die geeigneten Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Solche teilweise sehr kostenintensiven Gegenmaßnahmen ergeben jedoch nur Sinn, wenn Sie auch erfolgsversprechend sind.

Fehlerquellen bei Kündigungen durch Arbeitgeber erkennen

1. Formfehler

Der Arbeitgeber begeht Formfehler, z.B.

  • keine schriftliche Kündigung
  • unrichtige Kündigungserklärung
  • Verwendung falschem Firmenbriefpapier
  • Unterschrift durch nicht berechtigte Person
  • keine Originalvollmacht des Vertreters
  • fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist
  • fehlender Zugangsnachweis
  • hält Fristen nicht ein

2. Verstoß gegen allgemeine Kündigungsgrundsätze

Der Arbeitgeber verstößt gegen allgemeine Grundsätze des Kündigungsschutzes, z.B.

  • es gibt mildere Mittel als die Kündigung
  • Verstoß gegen das ultima-ratio-Prinzip
  • keine Einzelfallbetrachtung
  • Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip
  • Kündigungsschutz wird nicht beachtet
  • Verstoß gegen Maßregelungsverbot
  • Verstoß gegen AGG
  • Verstoß gegen Treu und Glauben

3. Verstoß gegen den allgemeinen Kündigungsschutz

Besteht für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz, darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn er einen Grund hat. Dazu folgende Übersicht:

Betriebsbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung Krankheitsbedingte Kündigung
Definition Definition Definition
Bei einer betriebsbedingten Kündigung erklärt der Arbeitgeber eine Kündigung, weil er z.B. aufgrund von

  • Umsatzeinbrüchen,
  • Geschäftsschließungen,
  • unterbrochenen Lieferketten,
  • schlechte Wirtschaftsaussichten

keinen oder geringeren Bedarf an Arbeitsplätzen hat.

Der AG kann eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, wenn der AN eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Hierzu gehören z.B.

Verstöße gegen behördliche oder berechtigte betriebliche Coronavorschriften, z.B.

  • Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung,
  • Mund-Nase-Bedeckung,
  • Abstandsgebote,
  • unbefugtes Betreten von Quarantäne/Isolationsbereichen,

Straftaten, z.B.

  • fahrlässige oder vorsätzliche Ansteckung von Kollegen mit dem Coronavirus (z.B. Anhusten des Kollegen durch einen bekannt Infizierten)
  • Diebstahl von betrieblichen Schutzmaterialien (z.B. Schutzkleidung, Desinfektionsmaterial)
Eine krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung kommt in Betracht, wenn der AN aufgrund von Krankheit in erheblichem Umfang seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, z.B.

  • eine Coronaerkrankung führt dauerhaft (ca. mehr als 24 Monate) zu gesundheitlichen Einschränkungen, so dass die vereinbarte Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr erbracht werden kann,
  • aus medizinischen Gründen kann keine Schutzkleidung (z.B. Mund-Nase-Schutz) getragen werden, weshalb der AN nicht mehr auf seinem Arbeitsplatz einsetzbar ist.

Vorbereitung gegen Kündigung

Der Arbeitnehmer kann sich bereits im Vorfeld gegen Kündigungen des Arbeitgebers vorbereiten. Dazu einige Beispiele:

  • Abschluss einer Rechtsschutzversicherung gegen die Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens
  • Einhaltung der AHA-Regeln und Weisungen des Arbeitsgebers
  • Ermahnungen und Abmahnungen ernst nehmen
  • Bei Ungleichbehandlung und Benachteiligung ggü. anderen Arbeitnehmern Beweise sichern
  • Rechtzeitige Beratung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Spätestens 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen