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Mindesturlaub in der Pflege

Brückenteilzeitgesetz sprengt Aushilfsverträge

Weitgehend unbemerkt, bringt das sog. Brückenteilzeitgesetz eine dramatische Neuerung für „Mini-Jobber“. 

Während die befristete Teilzeit gerade in Pflegeunternehmen nur geringe Auswirkungen haben wird, birgt die Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG erhebliche Sprengkraft. Unter der Überschrift „Arbeit auf Abruf“ ist diese Vorschrift weitgehend unbeachtlich geblieben. Danach gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden, wenn keine andere Arbeitszeit wirksam vereinbart wurde.

Ab dem 01.01.2019 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsverträge mit Aushilfen.

Wurde z.B. kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen oder wurde die Arbeitszeit nicht oder in einer zu großen Bandbreite vereinbart, gelten nun die 20 Stunden wöchentlich.

In diesen Fällen haben die Aushilfen ab Januar 2019 einen Anspruch darauf, mit 86,66 Stunden im Monat beschäftigt und vergütet zu werden. Multipliziert mit dem Pflegemindestlohn von 11,05 € (West) ab Januar 2019, bedeutet dies einen Vergütungsanspruch von 957,66 € monatlich.

Praxistipp: Überprüfen Sie unbedingt die mit Ihren Aushilfen und anderen Teilzeitarbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge. Liegen diese nicht schriftlich vor oder ist eine wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit gar nicht oder in einer unwirksamen Bandbreite vereinbart, sollten diese neu verhandelt und schriftlich abgeschlossen werden.