Über Geld spricht man nicht. Wir schon!

Leistung und Vergütung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses Verhältnis wird im Wesentlichen durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, an das Rechtsanwälte grundsätzlich gebunden sind. In der Regel bemessen sich die Gebühren nach der Höhe des Gegenstandswertes und der Art und dem Umfang der erbrachten Leistungen.

Wer einen Anwalt aufsucht und eine Erstberatung wünscht, muss höchstens mit Kosten von 190,-€ netto zzgl. Umsatzsteuer, also mit 226,10 € brutto, rechnen. Die Gebühr kann sich bei einfachen oder kurzen Beratungen reduzieren.

In einzelnen Angelegenheiten kann es jedoch für beide Seiten von Vorteil sein, eine abweichende Vergütungsvereinbarung, z.B. auf der Basis einer Zeitvergütung oder eine feste Pauschalvergütung, abzuschließen.

In laufenden Mandatsbeziehungen hat sich der Abschluss von Rahmenhonorarvereinbarungen bewährt. Darin wird ein regelmäßiges Zeithonorar vereinbart, mit dem grds. außergerichtliche Anfragen und Mandatsbearbeitungen abgerechnet werden. Hierdurch besteht eine klare Gebührentransparenz, ohne dass durch kurze Anfragen erhebliche Gebühren entstehen können. Gerade bei Unsicherheiten ist der Anruf in der Anwaltskanzlei die günstigere Alternative, als eine falsche Entscheidung mit kostspieligen Konsequenzen.

Die Höhe des Stundenhonorars sollte nicht abschrecken, da der Spezialist die meisten Fragen umgehend beantworten kann. Ein zeitintensives Recherchieren findet nur selten und grds. nur  bei komplexen Rechtsfragen oder aufwändigen Sachverhalten statt.

– Die Frage nach den Gebühren wird übrigens nicht gesondert berechnet. –