Überblick Pflegereform
Die aktuelle Pflegereform wird oft als „Reförmchen“ verspottet. Dabei ist sie geeignet, den Pflegemarkt kräftig durchzurütteln.
Nach dem Scheitern eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages für das Pflegepersonal, wurden im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes – GVWG (übrigens ein gutes Passwort) einige wesentliche Bereiche in der Altenpflege neu geregelt.
Dies sind im Wesentlichen für die
stationäre Pflege
- Einführung einer Tarifbindung bei der Entlohnung von Pflegepersonal mit der Sanktion der Kündigung des Versorgungsvertrages bei Verstößen,
- Senkung der „Eigenanteile“ der Bewohner gestaffelt nach Dauer des Leistungsbezuges,
- Änderung der Personalbemessung ab 01.07.2023, mit Aufwertung von Pflegeassistenten, Aufweichung der Fachkraftquote von 50% und Abschaffung der Spahn-Stelle,
- Erweiterung von Fördermöglichkeiten für Entwicklung und Schulung von Personalkonzepten (vgl. § 8 Abs. 7 SGB XI).
ambulante Pflege
- Ebenfalls die Einführung einer Tarifbindung bei der Entlohnung von Pflegepersonal mit der Sanktion der Kündigung des Versorgungsvertrages bei Verstößen,
- Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachkräften durch neue eigenständige Entscheidungsbefugnisse über
- verordnungsfähige Maßnahmen (vgl. § 37 Abs. 8 SGB V),
- Auswahl von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln (vgl. § 40 Abs. 6 SGB XI),
- Erhöhung der Sachleistungsbeträge ab dem 01.01.2022 um 5 Prozent je nach Pflegegrad auf 724,00 Euro, 1.363,00 Euro, 1.693,00 Euro bzw. 2.095,00 Euro,
- Erweiterung von Fördermöglichkeiten für Entwicklung und Schulung von Personalkonzepten (vgl. § 8 Abs. 7 SGB XI).
Krankenhäuser
Es wird eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder eine Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann (§ 39 e SGB V).