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Aufnahmestopp für Pflegeeinrichtungen

Das Land Niedersachsen hat am 30.03.2020 als erstes Bundesland einen Aufnahmestopp für Pflegeeinrichtungen angeordnet. Hiervon ausgenommen sind nur Einrichtungen, die eine 14-tägige Quarantäne für neue Bewohner garantieren können. Anlass hat ein Wolfsburger Pflegeheim gegeben, in dem mittlerweile 17 Bewohner an den Folgen des Coronavirus gestorben sind. Andere Bundesländer werden Niedersachsen sicherlich mit solch drastischen Maßnahmen folgen.

 Praxistipp:

Der verhängte Aufnahmestopp ist auf jeden Fall zu beachten. Die Nichtbeachtung könnte sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch Schadensersatzpflichten ggü. Bewohnern und Mitarbeitern auslösen.

Die Landesregierung hat Kompensationsrechte angekündigt. Jede Pflegeeinrichtung, die vom Aufnahmestopp betroffen ist, sollte deshalb mindestens Name, Anschrift und PG von Interessenten dokumentieren, um später genaue Entschädigungsansprüche nachweisen zu können.

Sollten Sie bereits Heimverträge mit Bewohnern geschlossen haben, die aufgrund des Aufnahmestopps derzeit nicht einziehen dürfen, sollten Sie wegen der unklaren Rechtslage, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung, individuelle Lösungen suchen.

Ferner sollten die Zusatzausgaben für Schutzausrüstungen dokumentiert werden, da auch hier Entschädigungsleistungen angekündigt wurden.

Wir wünschen allen Mitarbeitern und Bewohnern weiterhin, bleiben Sie gesund, munter und zuversichtlich.

Ihre Anwaltskanzlei

Kälble & Kollegen

Neue NuWGPersVO verordnet Misstrauen!

Pflicht zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses

Ab dem 01.01.2019 ist die „Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen“ (NuWGPersVO) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt u.a. die persönliche und fachliche Eignung der Heimleitung und des sonstigen Personals in Pflegeheimen.

Besonders auffällig ist die neue Pflicht des Betreibers, vor Aufnahme einer jeden Beschäftigung ein erweitertes oder gleichwertiges Führungszeugnis einzuholen. Dieses darf nicht älter als drei Monate sein (§ 2 Abs. 4 NuWGPersVO i.V.m. § 30a Abs. 1 Nr. 1 BZRG).

Das erweiterte Führungszeugnis kann u.a. Verurteilungen wegen Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten, Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei, exhibitionistische Handlungen, sexuelle Belästigung, Verschaffung von Kinderpornographie, Menschenhandel aber auch Misshandlung von Schutzbefohlenen beinhalten.

Selbst wenn die Kenntnis der einen oder anderen Verurteilung einiges Gewicht für eine Einstellungsentscheidung haben könnte, wird nunmehr jeder Bewerber unter Generalverdacht gestellt. Zudem wird dem Arbeitgeber faktisch die Pflicht zur Erteilung von Berufsverboten übertragen, was eigentlich eine sensible hoheitliche Aufgabe darstellt. So müsste die Behörde eine sorgfältige abgewogene Entscheidung über ein Berufsverbot herbeiführen, welche gerichtlich überprüfbar wäre. Diese Entscheidung obliegt nun für die jeweilige Einstellung dem Heimbetreiber. Doch welcher Heimbetreiber würde nach einer positiven einschlägigen Eintragung dem Bewerber noch ein Chance geben und sich im Zweifel „zwischen alle Stühle“ setzen?

Praxistipp: Betreiber werden nicht umhinkommen, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen. Fordern Sie deshalb die Bewerber auf, ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis einzuholen und lassen Sie sich dieses im Original vorlegen. Hierzu müssen Sie dem Bewerber eine schriftliche Aufforderung übergeben, aus der sich ergibt, dass nach § 2 NuWGPersVO die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wegen einer Beschäftigung in einem Pflegeheim gesetzlich vorgegeben ist. Bei einschlägigen positiven Einträgen sollten Sie sich von der Heimaufsicht über eine Einstellung beraten lassen.