Corona-Kündigungen durch Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber sind bei Kündigungen viele Punkte zu beachten. Fehler führen regelmäßig zur Unwirksamkeit einer Kündigung und können dann für das Unternehmen aufgrund von Annahmeverzugsrisiken oder hohen Abfindungen sehr teuer werden.

In der Übersicht finden Arbeitgeber einen ersten Überblick, wann Kündigungen rechtlich in Betracht kommen, welche Alternativen zu berücksichtigen sind und mit welchen Fallstricken zu rechnen ist.

Die Aufstellung ist weder vollständig noch in jedem Fall zutreffend. Es bedarf immer einer Einzelfallbetrachtung, für die eine anwaltliche Beratung empfohlen wird.

Bei allen Maßnahme ist jedoch folgender Grundsatz zu beachten:

Arbeitsgerichtsprozesse gewinnt der Arbeitgeber nicht vor Gericht, sondern in der Vorbereitung.

Betriebliche Gründe Verhaltensbedingte Gründe Krankheitsbedingte Gründe
Führen z.B.

  • Umsatzeinbrüche,
  • Lieferengpässe,
  • Behördliche Anordnungen (z.B. Schließung, Veranstaltungsverbote Abstandsvorgaben),
  • düstere Wirtschaftsaussichten

zu einem Personalüberhang, steht der Arbeitgeber vor der Entscheidung, ob und ggf. wie viele Arbeitsplätze abzubauen sind und welche konkreten Arbeitnehmer gekündigt werden sollen.

Dabei ist es nicht zwingend, dass immer nur die jungen ledigen Leistungsträger den Betrieb verlassen müssen. Eine geschickte Beratung kann für eine ausgewogene Personalstruktur sorgen.

Führen schuldhafte Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers zu einer Störung, wie z.B.

  • Reisen in Risikogebiete trotz Reisewarnungen,
  • Verstoß gegen Abstandsgebote,
  • Verstoß gegen Tragen von Mund-Nase-Schutz,
  • Sonstige Verstöße gegen Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen
  • Verweigerung von Schutzimpfungen (z.B. bei Arbeit im Krankenhaus, Pflegeheim)

sind arbeitsrechtliche Maßnahme geboten.

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund attestierter Krankheit, z.B.

  • keinen Mund-Nase-Schutz tragen,
  • die Arbeitsleistung nicht mehr ganz oder teilweise erbringen,
  • dauerhafte Corona-Krankheitsfolgen haben,

kann auch dies eine Störung des Arbeitsverhältnisses bedeuten.

Maßnahmen Maßnahmen Maßnahmen
Mögliche Maßnahmen sind z.B.

  • Überstundenabbau
  • Befristete Teilzeit
  • Urlaub
  • Kurzarbeit
  • Ordentliche Kündigungen
  • Aufhebungsvertrag
  • Abwicklungsvertrag
Mögliche Maßnahmen sind z.B.

  • Schadensersatz gegen AN
  • Abmahnung
  • Ordentliche Kündigung
  • Fristlose Kündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Abwicklungsvertrag
Mögliche Maßnahmen sind z.B.

  • Umsetzung
  • Versetzung
  • Teilzeit
  • Ordentliche Kündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Abwicklungsvertrag
Fallstricke Fallstricke Fallstricke
Der Arbeitgeber

  • trifft keine nachweisbare unternehmerische Entscheidung, die eine Reduzierung der Arbeitsplätze rechtfertigt,
  • versäumt es mildere Mittel als eine Beendigungskündigung zu prüfen und umzusetzen,
  • führt keine ausreichende Sozialauswahl durch,
  • unterlässt eine ggf. erforderliche Massenentlassungsanzeige,
  • übersieht einen Sonderkündigungsschutz,
  • beteiligt den Betriebsrat nicht ausreichend.
Der Arbeitgeber

  • unterlässt eine Prüfung, ob eine Abmahnung erforderlich ist,
  • versäumt eine erforderliche Abmahnung,
  • erteilt eine Abmahnung fehlerhaft,
  • unterlässt eine Interessenabwägung,
  • hält bei fristloser Kündigung die 14-Tagesfrist nicht ein,
  • spricht eine formunwirksame Kündigung aus,
  • kann den Zugang einer Kündigung nicht nachweisen.
Der Arbeitgeber

  • kann eine negative Prognose nicht nachweisen,
  • unterlässt ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM),
  • führt das bEM unzureichend durch,
  • versäumt es, mildere Mittel anzuwenden,
  • hat keine betrieblichen Beeinträchtigungen,
  • unterlässt eine erforderliche Interessenabwägung.