Beiträge

Impfpflicht in der Pflege

Mindesturlaub in der Pflege

Aufnahmestopp für Pflegeeinrichtungen

Das Land Niedersachsen hat am 30.03.2020 als erstes Bundesland einen Aufnahmestopp für Pflegeeinrichtungen angeordnet. Hiervon ausgenommen sind nur Einrichtungen, die eine 14-tägige Quarantäne für neue Bewohner garantieren können. Anlass hat ein Wolfsburger Pflegeheim gegeben, in dem mittlerweile 17 Bewohner an den Folgen des Coronavirus gestorben sind. Andere Bundesländer werden Niedersachsen sicherlich mit solch drastischen Maßnahmen folgen.

 Praxistipp:

Der verhängte Aufnahmestopp ist auf jeden Fall zu beachten. Die Nichtbeachtung könnte sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch Schadensersatzpflichten ggü. Bewohnern und Mitarbeitern auslösen.

Die Landesregierung hat Kompensationsrechte angekündigt. Jede Pflegeeinrichtung, die vom Aufnahmestopp betroffen ist, sollte deshalb mindestens Name, Anschrift und PG von Interessenten dokumentieren, um später genaue Entschädigungsansprüche nachweisen zu können.

Sollten Sie bereits Heimverträge mit Bewohnern geschlossen haben, die aufgrund des Aufnahmestopps derzeit nicht einziehen dürfen, sollten Sie wegen der unklaren Rechtslage, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung, individuelle Lösungen suchen.

Ferner sollten die Zusatzausgaben für Schutzausrüstungen dokumentiert werden, da auch hier Entschädigungsleistungen angekündigt wurden.

Wir wünschen allen Mitarbeitern und Bewohnern weiterhin, bleiben Sie gesund, munter und zuversichtlich.

Ihre Anwaltskanzlei

Kälble & Kollegen

Verstoßen MDK-Prüfungen gegen den Datenschutz?

Neuer Beitrag in der Altenheim

Die DS-GVO hält nicht nur Klippen für Pflegeeinrichtungen, sondern auch für Behörden und den MDK bereit. In einem Beitrag in der Zeitschrift Altenheim, untersucht RA Kälble die derzeitige Praxis des MDK bei Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen nach § 114a SGB XI. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Befragungen und Untersuchungen der Heimbewohner ohne eine DS-GVO-konforme Einwilligung unwirksam sind. Da die derzeitigen Einwilligungsformulare, zumindest des MDK in Niedersachsen, die strengen Vorgaben der DS-GVO nicht erfüllen, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der Qualitätsprüfungen rechtswidrig sind.

Mehr zum Thema in der Altenheim Februar 2020 (www.altenheim.net) oder ab März 2020 unter Veröffentlichungen.

Ärztliche Kooperationsverträge in Pflegeeinrichtungen

Aus „soll“ wird „muss“

Mit dem seit Januar 2019 geltenden Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) hat der Gesetzgeber die Regelung des § 119b SGB V verschärft. Aus der „Soll-“ wurde eine „Muss-Vorschrift“, wodurch Heimträger nunmehr verpflichtet sind, Kooperationsverträge mit der Ärzteschaft abzuschließen. Lässt sich für die Pflegeheime kein geeigneter vertragsärztlicher Leistungserbringer finden, hat das Pflegeheim bei der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Vermittlung eines geeigneten Arztes zu stellen. Bei erfolgloser Vermittlung darf das Pflegeheim auf Antrag selber einen Arzt anstellen. Aufgrund des Ärztemangels wird diese Pflicht schwer zu erfüllen sein. Doch was passiert, wenn kein kooperationswilliger Arzt gefunden werden kann?

Sanktionen sind bisher im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, so dass bei einem Verstoß insbesondere kein Ordnungswidrigkeitenvorwurf droht. Ob die Pflichtverletzung zu einem Regressverfahren nach § 115 Abs. 3 SGB XI führen kann, bleibt abzuwarten.

Praxistipp: Pflegeeinrichtungen sollten sich nachweisbar bei geeigneten Ärzten um einen Kooperationsvertrag bemühen. Wenn abzusehen ist, dass die Bemühungen ins Leere laufen, sollte die Vermittlung durch die Kassenärztliche Vereinigung beantragt werden. Gelingt das Vorhaben nicht, sind vorläufig keine unmittelbaren Nachteile zu erwarten. Gleichwohl sollte auch im Hinblick auf die ab Herbst 2019 geltende indikatorengestützte Qualitätsprüfung der Abschluss von Kooperationsverträgen nicht außer Acht gelassen werden, da die ärztliche Versorgung im Pflegeheim voraussichtlich ein Bewertungskriterium sein wird.