Verlauf Betriebsprüfungs- und Klageverfahren
1. Betriebsprüfung
Die Verfahren zur Scheinselbständigkeit beginnen regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen, die durch die Deutsche Rentenversicherung alle 4 Jahre bei den Unternehmen durchgeführt werden.
Alternativ kann auch der Zoll im Rahmen seiner Prüfpflichten eine Scheinselbständigkeit feststellen. Der Zoll überprüft u.a. die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht, wozu auch die AN-Eigenschaft von Selbständigen bzw. Mitarbeitern gehört.
In der Regel lassen sich die Betriebsprüfer Unterlagen für Fremddienstleistungen vorlegen, da die Selbständigen regelmäßig Rechnungen schreiben, die als Fremddienstleistungen gebucht werden.
Fällt dem Betriebsprüfer auf, dass Rechnungen von Einzelpersonen gestellt werden, sehen die Rechnungen unprofessionell aus oder sind die Rechnungen bestimmten Branchen zuzuordnen (z.B. Reinigungs-, Hausmeister-, Lager-, Pflege-, Webdesigner-, Dozententätigkeiten), lassen sich die Prüfer die dazu gehörigen Verträge und sonstigen Unterlagen vorlegen. Bleibt der Verdacht einer Scheinselbständigkeit, wird ein Verfahren eingeleitet und den Beteiligten werden Fragebögen übersandt, die auszufüllen sind.
2. Anhörungsverfahren
Kann der Verdacht der Scheinselbständigkeit nicht ausgeräumt werden, hört die Rentenversicherung bzw. der Zoll die Beteiligten in einem Anhörungsverfahren an. Hier können die Beteiligten ihre Standpunkte vertreten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte vor einer Äußerung ein Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht hinzugezogen werden.
Einmal getätigte Aussagen sind in der Verwaltungsakte und können noch Jahre später für einen ungünstigen Prozessausgang verantwortlich sein.
3. Beitragsbescheid
Kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, erlässt die Behörde einen Beitragsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingereicht werden.
4. Beitragsfälligkeit
Ein großes Problem ist die Fälligkeit der Beitragsforderung. Fordert die DRV Beiträge mit dem Beitragsbescheid nach, sind diese kurzfristig zu zahlen.
Der Widerspruch hat eine keine aufschiebende Wirkung.
Nur in seltenen Fällen gewährt die Rentenversicherung auf Antrag einen Aufschub. Der Antrag sollte sehr genau und durch einen versierten Anwalt begründet werden.
Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, besteht die Möglichkeit beim Sozialgericht den begehrten Aufschub zu erreichen.
5. Widerspruchsbescheid
Hält die Behörde ihre Bewertung der Scheinselbständigkeit aufrecht, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
6. Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid muss innerhalb eines Monats Klage zum Sozialgericht eingelegt werden.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, kann die unterliegende Partei Berufung zum Landessozialgericht einlegen.
In seltenen Fällen ist die Revision zum Bundessozialgericht möglich.
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