Beschäftigtendatenschutzrecht

RA Kälble unterstützt Sie im Beschäftigtendatenschutz insbesondere zu folgenden Themen:

  1. Überprüfung der betrieblichen Prozesse beim Beschäftigtendatenschutz, z.B. in den Bereichen
  • Anbahnung und Vereinbarung (Arbeitsvertrag),
  • Durchführung,
  • Beendigung,
  • Abwicklung von Beschäftigungsverhältnissen
  1. Arbeitnehmerkontrolle (z.B. E-Mail, Internet, Videoüberwachung, Ortung, Leistungsüberwachung)
  2. Bearbeitung und Klärung von Datenschutzproblemen im Beschäftigungskontext
  3. Verhandlungen mit dem Betriebsrat
  4. Betriebsvereinbarung zum Datenschutz
  5. Datenpannen
  6. Schadensersatzklagen

Am 25.05.2018 sind die DS-GVO und das neue BDSG in Kraft getreten. Beide Vorschriften haben bereits viel Unruhe in die Betriebe gebracht.

Genaugenommen hat sich gar nicht soviel geändert. Allerdings können sich die noch nicht aufgearbeiteten Versäumnisse beim Datenschutz nun „teuer rächen“. Zwar dürften die möglichen Bußgelder von bis 20 Mio. Euro nur bei großen Unternehmen wie z.B. Facebook, Google, zum Tragen kommen und auch die gefürchtete Abmahnwelle bei Einhaltung von ein paar Grundsätzen ausbleiben, jedoch droht noch eine erhebliche Gefahr von anderer Stelle: Dem Beschäftigtendatenschutz.

Neben den Grundpflichten im Datenschutz wie Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Transparenz, Datensparsamkeit, Löschungsrechte und Datensicherheit, hat der Gesetzgeber die „Rechenschaftspflicht“ eingeführt. Danach muss der Verantwortliche, also der AG, nachweisen, dass er die Vorgaben der DS-GVO eingehalten hat. Kann er dies nicht, drohen ihm zusätzlich Schadensersatzklagen von Arbeitnehmern. Solche Schadensersatzklagen umfassen dabei nicht nur materielle Schäden (z.B. Einkommensverluste), sondern auch immaterielle Schäden, die eine Art Schmerzensgeld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Verstößt der AG gegen die Datenschutzrechte des AN, hat dieser einen Entschädigungsanspruch. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Schaden weit ausgelegt werden und die Höhe des Schadensersatzes den schädigenden Arbeitgeber abschrecken und weitere Datenschutzverstöße unattraktiv machen. Arbeitnehmeranwälte werden deshalb zukünftig versuchen, Datenschutzverstöße des AG ausfindig zu machen und für den „verletzten“ AN Schadensersatz einklagen.

Auch wenn die Datenschutzexperten der Auffassung sind, dass eine 100% Umsetzung der Datenschutzvorschriften nicht möglich ist, so besteht doch Handlungsbedarf, da auch das Bemühen des AG zum datenschutzkonformen Handeln bei der Höhe von Bußgeldern und Schadensersatzsummen berücksichtigt wird.

RA Kälble unterstützt seine Mandanten in allen Belangen des Beschäftigtendatenschutzes. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der Entwicklung und Umsetzung praxisnaher Lösungen.

RA Kälble doziert bei Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte für Arbeitsrecht zum Thema Beschäftigtendatenschutz. Er gibt zu diesem Thema ebenfalls Inhouseschulungen.