Das Risiko der Scheinselbständigkeit kann von mehreren Standpunkten aus betrachtet werden:
1. Standpunkt des Unternehmens
Das Unternehmen möchte bestimmte Aufgaben an selbständige Mitarbeiter vergeben und sicher sein, dass es nicht nachträglich zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird.
2. Standpunkt des Soloselbständigen
Der Soloselbständige, der bewusst die Selbständigkeit als Zeichen seiner Privatautonomie gewählt hat, möchte vermeiden als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft zu werden.
3. Standpunkt des zur Selbständigkeit „gezwungenen Arbeitnehmers“
Davon abzugrenzen sind die „Selbständigen“, die z.B. auf „Druck ihres Unternehmens“ zur Selbständigkeit gewechselt sind, tatsächlich aber wie Arbeitnehmer tätig werden.
Soll die Selbständigkeit nur zum Schein durchgeführt werden und der Verlagerung des Unternehmerrisikos auf den „Selbständigen“ dienen, hat dieser Mitarbeiter wohl eher das Interesse, dass eine Sozialversicherungspflicht festgestellt wird.
4. Standpunkt des Geschäftsführers
Nicht selten wird versucht, durch die Aufnahme einer Geschäftsführertätigkeit gesetzliche Kranken- und Rentenversicherungspflichten zu umgehen.
Auf der anderen Seite möchte der eingesetzte Geschäftsführer nicht für die Risiken persönlich haften, die durch die Beschäftigung eines Scheinselbständigen entstehen.
In allen Fällen trägt jedoch im Wesentlichen das Unternehmen das Risiko einer Scheinselbständigkeit. Während der als Arbeitnehmer eingestufte „Selbständige“ in der Kranken- bzw. Rentenversicherung nachversichert wird und nur in Ausnahmefällen einen geringen Eigenanteil tragen muss, hat der Unternehmer bzw. der Auftraggeber ggf. für viele Jahre die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung nachzuzahlen.
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