Bestandsschutz in Niedersachsen für Doppelzimmer

Mit der am 1.10.2022 eingeführten Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) wurde in Niedersachsen für Pflegeeinrichtungen eine Einzelzimmerquote von 70% eingeführt (siehe Blogbeitrag vom 26.02.2022). Zahlreiche Pflegeeinrichtungen konnten aus baulichen und wirtschaftlichen Gründen diese Vorgabe nicht umsetzen. Allein der Wegfall von zahlreichen Plätzen in Doppelzimmern hätten die Investitionskosten massiv ansteigen lassen und die Versorgungssicherheit mit stationären Pflegeplätzen erheblich gefährdet.

Da einige Heimaufsichten sich nicht in der Lage gesehen haben, die seinerzeit geschaffene Ausnahmeregelung in § 10 NuWGBauVO anzuwenden, gab es bereits zahlreiche (auch für unsere Mandantschaft geführte) Klageverfahren, da Pflegeeinrichtungen um ihre Existenz bangen mussten.

Diese Verfahren haben die Landesregierung Niedersachsen nunmehr dazu bewogen, Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufgenommen bzw. vor dem 1.10.2022 einen Bauantrag auf Errichtung und Änderungen von Gebäuden bzw. auf Nutzungsänderung gestellt haben, von der Einzelzimmerquote zu befreien.

Die Änderungen in § 12 NuWGBauVO sind am 13.03.2026 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt (80. Jahrgang, Nummer 22) veröffentlicht und am 14.03.2026 in Kraft getreten.

Pflegeeinrichtung, die die Einzelzimmerquote nicht erfüllen müssen, haben jedoch weiterhin die HeimMindBauVO einzuhalten.

Praxistipp:

Vielen Bestandseinrichtungen dürfte nunmehr ein „Stein vom Herzen“ gefallen sein, können sie doch ihren Pflegebetrieb aufrechterhalten. Gerade vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, dem zunehmenden Bedarf an stationären Pflegeplätzen und der Bezahlbarkeit von solchen Heimplätzen, war und ist die Einzelzimmerquote stark umstritten. So angenehm für die insbesondere noch nicht pflegebedürftigen Menschen Einzelzimmer sein mögen, so sollte die Versorgungssicherheit und die Bezahlbarkeit von Heimentgelten vorzugswürdig sein.