Neue Praxisseminare

Wir möchten Sie über unsere neuen Praxisseminare 2019 informieren, die wir in unserer Kanzlei durchführen werden.

Folgende Termine und Themen sind geplant:

21.02.2019 – Umgang mit arbeitsunfähigen Arbeitnehmern
05.03.2019 – Aktuelles Arbeitsrecht 2019
21.03.2019 – Die Personalkosten in Pflegesatzverhandlungen
25.04.2019 – Minenfelder: Zeitarbeit, freie Mitarbeiter, Personalvermittlung, Aushilfen
23.05.2019 – Datenschutz in der Pflege – 1 Jahr DS-GVO
20.06.2019 – Urlaubsrecht in der Pflege
19.09.2019 – Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
24.10.2019 – Die krankheitsbedingte Kündigung
21.11.2019 – Die verhaltensbedingte Kündigung

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Praxisseminare.

Inzwischen stehen auch schon die ersten Seminare von Drittanbietern fest, an denen RA Kälble als Dozent teilnehmen wird.

  • Aktuelle Probleme mit der Arbeitszeit, Streitfragen zur Arbeitsunfähigkeit in Hannover – Fortbildung für Fachanwälte für Arbeitsrecht, angeboten durch die rak.seminare GmbH – www.rak-seminare.de
  • Schnittstellen zwischen Arbeits- und Sozialrecht auf Usedom– Fortbildung für Fachanwälte für Arbeitsrecht, angeboten durch ForSa -www.forsa-seminare.de
  • Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen aus Richter- und Anwaltssicht  auf Usedom – Fortbildung für Fachanwälte für Arbeitsrecht, angeboten durch ForSa – www.forsa-seminare.de

Die Einzelheiten  können Sie der Rubrik externe Seminare entnehmen.

 

Neue Hürden bei der Kündigung von schwerbehinderten Menschen

Unbemerkt von den üblichen Tagesmeldungen hat der Gesetzgeber mit dem Jahreswechsel eine weitere Hürde für Arbeitgeber aufgestellt. Wer bisher einen schwerbehinderten Menschen (GdB 50 und mehr) oder einen einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten AN (GdB 30 oder 40 und Gleichstellungsbescheid) kündigen wollte, musste vor einer Kündigung eine Zustimmung des Integrationsamtes einholen und ggf. den Betriebsrat anhören.

Ab Januar 2017 muss der Arbeitgeber nun nach § 178 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung  unverzüglich vor einer Entscheidung umfassend unterrichten und anhören sowie eine getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen. Wird die Beteiligung unterlassen, ist die Kündigung selbst bei Zustimmung des I-Amtes und ggf. des Betriebsrates unwirksam.

Der Gesetzgeber lässt jedoch wie gewohnt die Beteiligten im Unklaren, wie nun konkret eine Beteiligung auszusehen hat, insbesondere welche Fristen zu beachten sind.

Update: Mit Urteil vom 13.12.2018 hat das BAG unsere frühere Rechtsauffassung bestätigt und es für ausreichend gehalten, wenn die Schwerbehindertenvertretung genauso wie der Betriebsrat beteiligt wird.

Praxishinweis: Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, wenn sie bereits vor der Einschaltung des I-Amtes die Schwerbehindertenvertretung über die geplante Kündigungsabsicht informieren und für die Beteiligung die Vorschriften des Betriebsratsanhörungsverfahrens analog § 102 BetrVG anwenden.

Kritik: Einmal mehr beweist der Gesetzgeber, dass das Schwerbehindertenrecht eine close-shop-Politik verfolgt. Schwerbehinderte Menschen die eine Anstellung haben, können trotz Verfehlungen aufgrund diverser formaler Fallstricke nur schwer, langwierig und kostspielig gekündigt werden. Schwerbehinderte Menschen die gerne arbeiten möchten und eine Anstellung suchen, haben dagegen immer weniger Chancen, weil sich viele Arbeitgeber den kaum beherrschbaren Formalien und arbeitsrechtlichen Risiken nicht aussetzen wollen und lieber Ausgleichsabgaben zahlen.