Sind Reisezeiten vergütungspflichtig?
Das BAG hat in einer vielbeachteten Entscheidung vom 17.10.2018 die Vergütungspflicht von Arbeitgebern klargestellt, die ihre Arbeitnehmer auf Dienstreisen entsenden.
Reisen Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers zu einem anderen Ort als den Dienstort, z.B. zu Fortbildungen, Kundenbesuche, Geschäftstreffen, Messen, Inspektionen, ist die Reisezeit nunmehr als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Zug, Flugzeug oder als Beifahrer schlafen, lesen oder auf dem Handy spielen kann.
Allerdings kann der Arbeitgeber durch vertragliche Vereinbarungen abweichende Regelungen treffen. Zwar ist grds. der Mindestlohn einzuhalten, ist jedoch die Vergütung des Arbeitnehmers hoch genug, kann bei einer geeigneten transparenten Vereinbarung die Vergütungspflicht sogar vollständig entfallen.
Praxistipp: Der Arbeitgeber sollte überprüfen, ob er seine Arbeitnehmer zu Reisen außerhalb der üblichen Arbeitszeit anweist. In diesen Fällen ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber diese Zeiten zusätzlich zum üblichen Gehalt vergüten will. Andernfalls sollte er im Vorfeld mit den Arbeitnehmern eine zulässige Vereinbarung treffen. Dabei ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten.