Risikozuschläge sollen vorzeitigen Auszug von Heimbewohnern auffangen

Mit einer bedeutsamen Entscheidung vom 4.10.2018 (Az.: III ZR 292/17) hat der BGH den Heimbewohnern einen „Bärendienst“ erwiesen. In der umstrittenen Entscheidung soll ein Heimbewohner bei einer Beendigung des Heimvertrages nicht mehr an die gesetzlichen Kündigungsfristen des WBVG gebunden sein. Der BGH verweist dazu auf die taggenaue Abrechnung gem. § 87a SGB XI. Zwar soll diese Vorschrift nur gelten, wenn der Bewohner aus dem Heim „entlassen“ wird oder verstirbt. Jedoch soll nach Auffassung der BGH-Richter auch die endgültige Aufgabe des Heimplatzes, z.B. bei einem vorzeitigen Auszug, als „Entlassen“ gewertet werden.

Im Hinblick auf die damit verbundenen Entgeltausfälle, verweist das Gericht auf die den Heimbetreibern zustehenden Wagnis- und Risikozuschläge, die in den Pflegesatzverhandlungen geltend zu machen sind. Diese Entscheidung bedeutet aber letztendlich nichts anderes, als dass sich dadurch die Heimkosten weiter erhöhen und die verbleibenden „rechtstreuen“ Heimbewohner, den vorzeitigen Auszug anderer Heimbewohner mitfinanzieren müssen.

Praxistipp: Das BGH-Urteil ist ein gutes Argument, in den nächsten Pflegesatzverhandlungen entweder einen geringeren Auslastungsgrad oder höhere Wagnis- und Risikozuschläge zu verhandeln. Dazu sollten die Kündigungen erfasst und den Pflegekassen nachgewiesen werden. Das Urteil gilt nicht für Bewohner, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, also z.B. für Privatversicherte.