Kündigung und plötzlich krank? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Manchmal passt es einfach zu gut zusammen, um wahr zu sein: Der Arbeitnehmer kündigt – und liefert gleichzeitig eine Krankschreibung. Aber nicht irgendwie krank, sondern genau für die Dauer der Kündigungsfrist. Wer hier nicht an Zufall glaubt, ist in bester Gesellschaft. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu solchen „Zufällen“ eine klare Meinung:

BAG Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZ 149/21 – Kündigung mit Beigeschmack

In seiner Entscheidung vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) (Link: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-149-21/) hat das BAG entschieden, dass allein der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Eigenkündigung und einer als Erstbescheinigung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend sein kann, um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin mit ihrer Kündigung eine Krankschreibung vorgelegt, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist abdeckte – Zufall? Das sah das Gericht anders und wies die Klage auf Entgelfortzahlung ab.

BAG Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/22 – Die Sache mit den Folgebescheinigungen

In der Entscheidung (BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/22) (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-137-23/) führt das BAG seine Rechtsprechungslinie aus dem Jahr 2021 fort – mit einer entscheidenden Erweiterung.

Hier ging es um Folgebescheinigungen: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Kündigungsfrist abdecken, und direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nahtlos eine neue Tätigkeit aufnimmt, kann das ebenfalls Zweifel an der AU begründen.

Interessant: Es spielt keine Rolle, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeht. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände berechtigte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hervorrufen.

Beweiswert einer AU erschüttert:

Eigentlich sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wie Joker-Karten – ziehen, zeigen, Entgeltfortzahlung kassieren. Doch wenn der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttert, wird der Joker plötzlich wertlos.

In solchen Fällen liegt die Beweislast wieder beim Arbeitnehmer. Um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verteidigen, muss der Arbeitnehmer dann konkret nachweisen, dass er tatsächlich krank und nicht in der Lage war, seine Tätigkeit zu verrichten. Der Arzt muss den Arbeitnehmer in der Regel nach seiner beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen befragen und dies auch bei der Festlegung der Dauer der Krankschreibung berücksichtigen (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 19.03.2024 – 20 Ca 8667/23).

Praxistipps für Arbeitgeber

  1. Genau hinschauen: Bei zeitlicher Nähe von Kündigung und Krankschreibung sollte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung genau prüfen.
  2. Zwischen den Zeilen lesen: Erst die „Erstbescheinigung“, dann gleich eine Folgebescheinigung, und am Ende ein nahtloser Start im neuen Job? Hier lohnt es sich, genauer hinzusehen.
  3. Gesamtschau beachten: Es kommt immer auf den Einzelfall an – pauschale Vermutungen reichen nicht aus. Klar, eine Pflegefachkraft mit Gipsarm ist glaubhafter als ein Bürojob mit „Montagsmigräne“.

Hermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht