Mit der 4. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) hat der Gesetzgeber seit Mai 2020 einen neuen Mindesturlaub für Pflegekräfte eingeführt. Während bisher der Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer 4 Wochen betrug, sollen in der Pflege bezogen auf eine 5 Tagewoche in 2020 fünf Urlaubstage, 2021 sechs, 2022 sieben und in 2023 und 2024 neun zusätzliche Urlaubstage gewährt werden, der offiziell „Mehrurlaub“ genannt wird.

Vom Pflegemindesturlaub profitieren nur die Mitarbeiter, für die auch die jeweilige PflegeArbbV und der Pflegemindestlohn gilt.

Da dieser neue Pflegemindesturlaub in die individuelle Tagewoche umzurechnen ist, wollen wir die Umrechnung mit folgender Übersicht erleichtern:

Mindesturlaub in der Pflege nach individueller Tagewoche (TW)
TW 1 2 3 4 5 6
2020 5 10 15 20 25 30
2021 5,2 10,4 15,6 20,8 26 31,2
2022 5,2 10,4 15,6 20,8 27 31,2
2023 5,8 11,6 17,4 23,2 29 34,8
2024 5,8 11,6 17,4 23,2 29 34,8

Unklar ist, was mit den Bruchteilen der Urlaubstage geschehen soll. Da es sich nicht um Teilurlaub i.S.d. § 5 BUrlG handelt, dürfte weder eine Ab- noch eine Aufrundung erforderlich sein. Bruchteile wären dann in Stunden umzurechnen.

Beispiel:

Die Pflegekraft hat noch einen Urlaubsanspruch von 0,2. Möchte sie an einem Tag, an dem sie 8 Stunden zum Dienst eingeteilt ist den Urlaub nehmen, hätte sie einen Urlaubsanspruch von

 8 Stundentag und 0,2 Urlaubstage:

8 Std. * 60 Min * 0,2 = 96 Minuten Urlaub

Sind im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart, sind diese weiterhin – aber nicht zusätzlich – zu gewähren.

Beispiel:

Die Pflegekraft arbeitet in einer 5 TW. Im Arbeitsvertrag sind bisher 20 Tage Mindesturlaub und 10 Tage Zusatzurlaub, also insgesamt 30 Tage Urlaub, vereinbart. Für die Pflegekraft ändert sich nichts. Sie behält ihre 30 Tage Urlaub.

Hätte die Pflegekraft nach dem Arbeitsvertrag nur 24 Tage Urlaub, bekäme sie in 2022 nunmehr 27 Tage Urlaub und in 2023 und 2024 jeweils 29 Tage Urlaub.

Arbeitsvertragliche Kürzungsregelungen können wirksam bleiben, soweit ist ausreichend differenziert und die Mindesturlaubsansprüche gewahrt bleiben.

Praxistipp:

Arbeitgeber in der Pflege sind seit 2020 verpflichtet, ihren Arbeitnehmern – auf die die PflegeArbbV Anwendung findet – einen zusätzlichen Mehrurlaub zu gewähren. Diese Mehrurlaub ist auf die individuelle Tagewoche umzurechnen. Bereits vertraglich vereinbarter Zusatzurlaub wird auf den Mehrurlaub angerechnet.

Nach neuerer Rechtsprechung sind Arbeitnehmer konkret darauf hinzuweisen, dass ihre Urlaubsansprüche am Ende des Urlaubsjahres verfallen, soweit diese nicht genommen oder keine gesetzlichen Übertragungsansprüche anzuwenden sind.

Die Anwendung des BUrlG und die gesetzlichen Bestimmungen bleiben bestehen. Der gesetzliche Mehrurlaub kann während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht einvernehmlich gekürzt, gestrichen oder ausgezahlt werden.