Die wichtigsten Botschaften bleiben:

  1. Bewahren Sie Ruhe.
  2. Halten Sie sich an die behördlichen Regeln.
  3. Setzen Sie sich und andere keine vermeidbaren gesundheitlichen Risiken aus.
  4. Verhalten Sie sich solidarisch.

Die wichtigsten Fragen im Arbeitsrecht:

1. Kinderbetreuung

Durch die Schul- und Kitaschließungen haben viele Arbeitnehmer Schwierigkeiten, die Kinderbetreuung sicherzustellen.

Versuchen Sie praktikable Lösungen zu finden. Sind diese nicht möglich, sind AN berechtigt, bis zu 10 Tage von der Arbeit fernzubleiben. In dieser Zeit besteht grds. ein Vergütungsanspruch, sofern nicht § 616 BGB wirksam ausgeschlossen ist.

Ein Anspruch des AN auf Eigenbeurlaubung oder „Corona-Fehlens“ gibt es nicht.

2. Erkrankung

Ist der AN erkrankt oder geht von ihm, ggf. trotz Symptomfreiheit, eine Ansteckungsgefahr aus, besteht bei einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

3. Quarantäne

Wurde eine behördliche Quarantäne gegen einen AN nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verhängt, ist der AG zunächst zur Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung seiner Aufwendungen nach § 56 IfSG  bei den zuständigen Behörden beantragen. Probleme kann es geben, wenn die Quarantäne nicht behördlich angeordnet wird. Nach Ablauf der 6 Wochen, besteht für den AN Anspruch auf Leistungen i.H.d. Krankengeldes, die der AN bei der zuständigen Behörde nach dem IFSG beantragen muss.

4. Freistellung

Ist die Möglichkeit der Freistellung im Arbeitsvertrag vereinbart, darf der AG seine AN unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. Er darf die Freistellung ggf. unter Anrechnung von Arbeitszeitguthaben und Urlaub anordnen. Bei der Anrechnung von Urlaub, muss die Freistellung unwiderruflich erklärt werden, wobei der Freistellungszeitraum befristet werden sollte. Ist die Freistellungsmöglichkeit nicht vereinbart, kann eine Freistellung in einem Notfall erfolgen. Ob ein solcher Notfall derzeit vorliegt, ist noch nicht abschließend geklärt. In Fällen der behördlich angeordneten Geschäftsschließungen, wird man unseres Erachtens jedoch von einem solchen außergewöhnlichen Fall ausgehen können.

5. Urlaub

Grundsätzlich ist die einseitige Urlaubsanordnung durch den AG nicht zulässig. Ob jedoch aufgrund der derzeitigen Lage § 7 Abs. 1 BUrlG den AG nicht auch zu einer einseitigen Urlaubsansordnung ermächtigt, ist natürlich noch nicht entschieden. Sinnvoll wäre es, gemeinsam eine Regelung über eine Freistellung und eine Urlaubsgewährung zu finden. Urlaub kann die bessere Option statt Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigung sein.

6. Abbau Arbeitszeitguthaben

Sind Arbeitszeitkonten vorhanden, kann der AG einseitig durch Freistellung den Abbau von Arbeitszeitkonten und sogar in einem gewissen Umfang die Anhäufung von Minusstunden anordnen. Bei Minusstunden behält der AG das Risiko, dass der AN diese nicht im nachhinein ausgleichen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem Ausgleich des Arbeitszeitkontos endet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Minusstunden auf Wunsch des AN entstehen.

7. Kurzarbeit

Aufgrund der unabsehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen, werden viele AG nicht um Kurzarbeit umhin kommen. Wichtig ist, das AG grds. Kurzarbeit nicht einseitig anordnen dürfen. Entweder es besteht nach einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung das Recht zur Anordnung von Kurzarbeit oder es muss mit den AN eine Vereinbarung getroffen werden, die ggf. auch schon im Arbeitsvertrag geregelt sein kann.

Wird Kurzarbeit vereinbart bzw. angeordnet, reduziert sich die Arbeitszeit des AN ggf. bis auf null. Der AN erhält für die Stundendifferenz Kurzarbeitergeld. Dies entspricht ca. der Höhe des Arbeitslosengeldes, also 60 % bzw. 67 % bei Unterhaltsverpflichteten. Kurzarbeit ist unbedingt zeitnah vom AG bei der Arbeitsagentur zu beantragen.

8. Homeoffice

Viele AN und AG weichen auf Homeoffice aus. Aus rechtlicher Sicht ist es dabei wichtig, dass eine schriftliche Vereinbarung über Homeoffice getroffen wird. Bleibt dem AN auch mobiles Arbeiten, also die freie Wahl seines Aufenthaltsort, möglich, besteht derzeit kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG Urteil vom 27.11.2018 Rz 19).

9. Gemeinsame Lösungen entwickeln

Abseits von den rechtlichen Rahmenbedingungen ist es empfehlenswert einvernehmliche und pragmatische Lösungen zu entwickeln. Halten Sie diese jedoch möglichst konkret schriftlich fest. Fragen Sie im Zweifel Ihren Anwalt.

Wir wünschen Ihnen alles Gute. Bleiben Sie gesund, munter und zuversichtlich.

Ihre Anwaltskanzlei

Kälble & Kollegen