Neue Heimmindestbauverordnung in Niedersachsen

70% Einzelzimmerquote in nds. Pflegeeinrichtungen ab 2033

Als ob die Einrichtungsträger in der Pflege nach 3-Jahren Corona-Pandemie, Personalnotstand, Impfpflicht, Tariftreue, Preisexplosionen, neue Personalbemessung usw. nicht schon genug belastet wären, tritt in Niederachsen zum 01.10.2022 eine neue HeimmindestbauVO in Kraft.

In der „Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)“ vom 20.09.2022, wird nunmehr auch für Niedersachsen vorgeschrieben, dass mindestens 70% der Wohneinheiten nur noch durch eine Person genutzt werden dürfen. Übersetzt heißt das, dass mindestens 70% aller Wohneinheiten Einzelzimmer sein müssen. Wohneinheiten für mehr als 2 Personen sind nicht zulässig.

Die Grundfläche für ein Einzelzimmer muss mindestens 14 m² und für eine Doppelzimmer mindestens 22 m² haben.

Hinzu kommen diverse Vorgaben für Schmutzräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume, Sanitärräume und Pflegebäder.

Die Pflicht bettlägerige Bewohner durch die Flure und Türen in fast alle Räume verlegen zu können, gehört nunmehr genauso dazu, wie die Fenster bei Bedarf nur noch in Kippstellung öffnen zu können oder Badewannen, Duschen und Handwaschbecken mit Verbrühschutz sowie bei Mehrpersonennutzung die Bäder und Duschen mit Sichtschutz auszustatten.

Nicht stufenlos zugängliche Bereiche müssen mit Aufzügen in ausreichender Zahl ausgestattet werden.

In allen Wohnschlafräumen muss Hörfunk- und Fernsehempfang sowie die Internetnutzung möglich sein.

Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.

Als Übergangszeit wurde u.a. für den Verbrühschutz, Fenstersperre und Internet ein Zeitraum bis zum 31.12.2025 vorgegeben. Die restlichen baulichen Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2032 umgesetzt werden, wobei es in Einzelfällen eine Verlängerung von 3 Jahren geben könnte, die frühestens ab Anfang 2030 geltend gemacht werden kann.

Praxistipp:

Während in neuen Pflegeimmobilien die Vorgaben bereits umgesetzt sein dürften, werden viele ältere Pflegeeinrichtungen vor kaum lösbare bauliche Maßnahmen stehen. Ob der Umbau und Betrieb solcher älteren Einrichtungen wirtschaftlich tragfähig ist, kann bezweifelt werden. Insoweit kann die „Flucht in das betreute Wohnen“ oder die Schließung der Einrichtung eine bedenkenswerte Option sein.

Während alle Beteiligten über eine Explosion der Pflegekosten lamentieren, ist die Verpflichtung zu kostspieligen Umbaumaßnahmen sicherlich nicht geeignet, die Kosten für die Bewohner, Beitrags- und Steuerzahler überschaubar zu halten.

Wichtig wird für die verbleibenden Einrichtungsträger sein, sowohl frühzeitig erforderliche Umbaumaßnahmen zu planen als auch die Kosten rechtzeitig mit dem Sozialhilfeträger zu verhandeln, um ausreichende Investitionskosten zu erhalten. Für energetische Sanierungen werden dabei kaum noch Ressourcen verbleiben.

 

Arbeiten gefährdet die Gesundheit

Das neue Arbeitszeitrecht des BAG

Am 13.9.2022 vertrat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Auffassung (1 ABR 22/21), dass sich bei europarechtskonformer Auslegung eine Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergebe.

Bisher ist lediglich in § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Verpflichtung geregelt, Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich aufzuzeichnen.

Aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 ArbSchG ergibt sich, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter möglichst zu vermeiden.

Nach dem BAG soll dazu auch die Zeiterfassung ab der ersten Minute gehören. Zwar liegen die ausführlichen Urteilsgründe noch nicht vor, jedoch sorgt das Urteil bereits jetzt für große Unruhe.

Die Entscheidung kann vorläufig so interpretiert werden, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen hat, um die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer zu erfassen. Eine Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer soll zumindest nach Willen des EuGH im „Stechuhr-Urteil“ (EuGH, C-55/18) nicht möglich sein.

Damit könnten alternative Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit oder Homeoffice kaum noch umsetzbar sein. Hinzu kommt weiterer bürokratischer und finanzieller Aufwand.

Für Pflegeeinrichtungen dürfte die Aufzeichnungspflicht durch einen entsprechenden Dienstplan erfüllt werden können.

Unklar ist, ob und ggf. wie Verstöße geahndet werden können, da ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht der werktäglichen Arbeitszeit noch nicht bußgeldbewehrt ist. Ggf. können die Aufsichtsbehörden Maßnahmen nach § 22 ArbSchG erlassen, was jedoch aktuell unwahrscheinlich ist.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in dieser Frage Klarheit schafft. Die bereits seit mehreren Jahren andauernde Diskussion zu diesem Thema ist allerdings entmutigend. Zudem ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber sich der Entscheidung des BAG „anschließt“ und meinen könnte, dass durch § 3 ArbSchG bereits alles geregelt sei.

Praxistipp:

Pflegeeinrichtungen sollten den Dienstplan auch auf das „sonstige Personal“ ausdehnen und darauf achten, dass Überstunden aufgezeichnet werden. Dringend zu empfehlen ist, dass Arbeitszeitkonten in Schriftform vereinbart werden. Rechtlich ist es zulässig, bis ca. 10% der Arbeitszeit (bei einer 40 Std.-Woche bis zu 4 Stunden) als unbezahlte Überstunden zu vereinbaren, soweit der Mindestlohn eingehalten ist.

Impfpflicht in der Pflege

Der Koalitionsvertrag der Ampel und die Pflege

Was bedeutet der Koalitionsvertrag der Ampel für die Pflege?

Am 24.11.2021 wurde der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien (SPD, FDP, Grüne) zu dem Titel „Mehr Fortschritt wagen“ veröffentlicht. Welche Ziele für die ambulante und stationäre Pflege aus Sicht der Leistungserbringer vereinbart wurden, wollen wir kurz darstellen:

  1. Die Koalitionäre erklären vorab, dass sie einen Aufbruch in eine moderne sektorenübergreifende Gesundheits- und Pflegepolitik wollen.

Auch wenn die aktuelle Pflegereform eher die Stärkung der stationären Pflege vorsieht, scheinen sich die Vertragspartner der Forderung nach Abschaffung oder zumindest Aufweichung der Sektorengrenzen annehmen zu wollen. Wie dies umgesetzt werden soll, ist nicht geregelt.

2. In der stationären Pflege sollen die Eigenanteile begrenzt und planbar gemacht werden. Die aktuelle Reduzierung der Eigenanteile soll dagegen erst beobachtet werden, um dann zu prüfen, wie der Eigenanteil weiter abgesenkt werden kann.

Die Heraushebung der stationären Pflege scheint im Widerspruch zur sektorenübergreifenden Pflege zu stehen. Ein Bekenntnis zum sog. „Sockel-Spitze-Tausch“ ist den Ankündigungen nicht zu entnehmen. Die Ankündigung einer Prüfung ist nicht fortschrittlich.

3. Die Ausbildungsumlage soll aus den Eigenanteilen herausgenommen und nunmehr steuerfinanziert werden.

Angesichts der erheblichen Steigerungen der Ausbildungsumlage, scheint die Steuerfinanzierung der Ausbildung eine echte Entlastung der Bewohner und Belastung der Steuerzahler zu bedeuten. Jedenfalls wird hierdurch eine Solidarisierung der Gesellschaft für die Förderung der Ausbildung in der Pflege erreicht.

4. Die Behandlungspflege in der stationären Versorgung soll der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen und pauschal ausgeglichen werden.

Hier könnten die Einzelheiten interessant werden. Möglicherweise könnten sich dadurch die finanziellen Vorteile der Ambulantisierung abschwächen oder beendet werden. Allerdings könnte dann auch der wirtschaftliche Anreiz für neue Modelle und innovative Wohnformen fehlen.

5. Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung soll moderat angehoben werden.

6. Innovative quartiernahe Wohnformen sollen im SGB XI aufgenommen und gefördert werden.

7. Der bedarfsgerechte Ausbau der Tages- und Nachtpflege sowie die solitäre Kurzzeitpflege soll unterstützt werden.

8. Kurzzeit- und Verhinderungspflege sollen in einem Entlastungsbudget mit Nachweispflicht zusammengefasst werden.

9. Die Ergänzung der Pflegeversicherung als „Teilkaskoversicherung“ um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung soll geprüft werden.

10. In der Langzeitpflege soll der Ausbau des Personalbemessungsverfahrens beschleunigt werden, wobei auch als Übergangsinstrument ein bedarfsgerechter Qualifikationsmix eingeführt werden soll.

Soweit mit der Pflegereform bereits neue Personalanhaltswerte mit erhöhten Personalbedarfen geregelt wurden, ist es nicht nachvollziehbar, wo bei noch höherer Personalausstattung das erforderliche Pflegepersonal zu akquirieren wäre.

Der Qualifikationsmix mit einer Ausweitung der Befugnisse von Assistenten, bei gleichzeitiger Aufweichung der starren Fachkraftquote, könnte dagegen eine dringend notwendige Unterstützung zum Kampf gegen den Personalmangel sein.

11. Die angekündigten besseren Löhne in der Pflege mit dem Ziel der Gleichstellung der Kranken- und Langzeitpflege dürften aufgrund der „Tarifbindung“ in der aktuellen Pflegereform bereits spätestens ab dem 01.09.2022 Realität sein.

12. Die weitere Steuerbefreiung von Zuschlägen in der Pflege dürfte angesichts der beharrlichen Praxis der DRV, Beiträge auf SFN-Zuschläge im Krankheits- und Urlaubsfall zu erheben, zu begrüßen sein.

13. Es soll einen weiteren steuerfreien Pflegebonus für Pflegekräfte von 3.000,00 € geben, der die Steuerzahler ca. 1 Milliarde Euro kosten wird.

Zwar wird dies die Pflegekräfte kurzfristig freuen, jedoch wäre das Geld für nachhaltigere Projekte sicherlich besser angelegt gewesen. So beträgt z.B. der Zuschuss für die Entwicklung von zukunftsfähigen Personalkonzepten in der Pflege nach § 8 Abs. 7 SGB XI lediglich 100 Millionen pro Jahr und ist bis 2024 befristet.,

14. Soweit die Vereinfachung und Beschleunigung für die notwendige Gewinnung von ausländischen Fachkräften und die Anerkennung von im Ausland beworbenen Berufsabschlüsse beworben wird, dürfte dem insbesondere der Föderalismus und weiterhin die deutsche Bürokratie im Wege stehen.

15. Die beabsichtigte Befragung aller professionell Pflegenden zur Selbstverwaltung, dürfte angesichts der desaströsen Meinung der meisten Pflegekräfte zu den Pflegekammern überflüssig sein.

Fazit:

Wie bereits zu befürchten war, fehlt es an klaren Konzepten und Zielen in der Pflege. Viele Maßnahmen wurden ohnehin bereits mit der aktuellen Pflegereform auf den Weg gebracht. Es fehlt eindeutig der Mut, neue Wege in der Pflege zu beschreiten, die Pflegebürokratie abzubauen und die professionelle Pflege von staatlichen Vorgaben und Überwachungsgremien zu entlasten.

Gerade dies wäre aber erforderlich, um den Beruf attraktiver und die Pflege zukunftssicher flexibel zu gestalten sowie die Existenzen von kleinen und mittelständischen Leistungserbringern in der Pflege dauerhaft zu sichern.

Große innovative und fortschrittliche Maßnahmen in der Pflege werden von dieser Regierung nach den Ankündigungen im Koalitionsvertrag  nicht zu erwarten sein.

 

Schwerpunktseite Pflegereform

Mit der neuen Pflegereform hat der Gesetzgeber ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen mitten in der anhaltenden Corona-Pandemie vor eine weitere gewaltige Herausforderung gestellt.

Die Kopplung von Versorgungsverträge an eine faktische Tarifbindung, die Einführung von Leistungszuschüssen, die die Eigenanteile der Bewohner reduzieren sollen, und die Ankündigung von neuen Personalschlüsseln mit Erhöhung der Personalbedarfe, sind zeitaufwendige Projekte für jede Pflegeeinrichtung.

Gerade bei den sogenannten Tariflöhnen überwiegen Unsicherheiten und existentielle Gefahren für die Pflegeeinrichtungen, zumal die Pflegekassen mit der Umsetzung ihrer Informationspflichten, z.B. bei der Tarifübersicht und Veröffentlichung von Richtlinien, im Verzug sind.

Auf unserer Schwerpunktseite Pflegereform 2021/22 wollen wir Sie über wichtige Änderungen informieren und Ihnen eine Grundlage geben, Fehler zu vermeiden und richtige Entscheidungen zu treffen.

Selbstverständlich werden wir Sie bei Bedarf auch auf diesen Wegen begleiten.

Zusätzliche Informationen:

  1. Überblick
  2. Förderung Personalkonzepte
  3. Eigenanteil-Leistungszuschuss
  4. Tarifbindung
  5. Personalschlüssel
  6. Zeitplan

Neue Praxisseminare 2021