1. Corona-Prämie vs. Pflegemindestlohn
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschlossen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Corona-Prämie zu gewähren, die an die Beschäftigten weiterzuleiten ist (vgl. § 150a SGB XI).
Die Prämie beträgt:
a) Für Beschäftigte der direkten Pflege und Betreuung 1.000,00 €.
b) Für Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit den Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind 667,00 €.
c) Für die übrigen Beschäftigten 334,00 €.
Will der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, die keine direkte Pflege leisten, also z.B. den Mitarbeitern in der Reinigung, Hauswirtschaft, Küche, Garten-/Geländepflege, Wäsche oder Logistik die höhere Prämie nach Bst. b) zukommen lassen, weil diese Kräfte erheblich bei der Betreuung der Heimbewohner mitgewirkt haben, wäre er gleichzeitig verpflichtet, für diese Mitarbeiter den Pflegemindestlohn zu zahlen. Dieser beträgt nach der aktuellen 4. PflegeArbbV ab dem 01.05.2020 in den West-Bundesländern 11,35 € und in den Ost-Bundesländern 10,85 € brutto.
Wird oder soll dieser Mindestlohn nicht gezahlt werden, sollte davon Abstand genommen werden, für diese Mitarbeiter nach Bst. b) die Prämie von 667,00 € zu beantragen. Der Gesetzgeber hat hier eine echte „Zwickmühle“ geschaffen.
2. Frist für Antragstellung
Für Beschäftigte, die die Vorgaben bis zum 01.06.2020 erfüllen, muss nach den bisherigen Vorgaben des GKV bis spätestens zum 19.06.2020 der Antrag gestellt werden.
Ob eine spätere Antragstellung noch ausreichend ist, ist derzeit unklar. Aufgrund des Wortlautes des § 150a SGB XI und den Festlegungen des GKV könnte dies jedoch ausgeschlossen sein.
Die Frist sollte deshalb dringend eingehalten werden.
Ob in Niedersachsen weitere Corona-Prämien von der Landesregierung übernommen werden, wird voraussichtlich erst Ende Juni 2020 entschieden werden.